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A. Allgemeine Bedingungen I. Vertragsabschluss 1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. 2. Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform. Unsere Rechnung gilt als Auftragsbestätigung. Bei einer Auftragsbestätigung sind Nebenabreden oder Änderungen nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. II. Zahlungsbedingungen 1. Zahlungen für Lieferungen sind innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig, ungeachtet des Rechts der Mängelrüge. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren 3 % Skonto vom Warenwert der Rechnung. Skonto wird nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet, soweit diese älter als 30 Tage ist. Annahme von Wechseln erfolgt nicht, eine Annahme von Schecks nur zahlungshalber. Bei Zahlungen aus dem Ausland entstehen uns zusätzliche Bankkosten, so dass wir bei Auslandsaufträgen unter EUR 150,00 Warenwert eine Kostenpauschale von EUR 15,00 berechnen. 2. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank berechnet. 3. Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn – unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegen genommener Wechsel – fällig zu stellen. 4. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. 5. In den Fällen der Ziffer 3 und 4 können wir die Einziehungsermächtigung (A Abs. IV.7) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. 6. Die in Ziff. 3-5 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden. 7. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. III. Sicherheiten Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. IV. Eigentumsvorbehalt 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbedingungen zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen. 2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne Ziff. 1. 3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. 4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräussern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräusserung gem. Ziff. 5und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräusserung im Sinne des Abschn. A IV gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. 5. Die Forderungen de Käufers aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1 6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräussert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräusserung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräusserung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. 7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräusserung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Klausel A II 3 und 4 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind. 8. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. 9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. V. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsseiten – soweit gesetzlich zulässig – ist Solingen. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. B Ausführung der Lieferung I. Lieferfristen und Liefertermine 1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine. 2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- und Nebenpflichten – wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- und ausländischer Bescheinigungen, Leistungen einer Vorauszahlung oder ähnliches nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben. 3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. II. Mass, Gewicht, Güte Abweichungen von Maß, Farbe, Menge, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung massgebend. III. Versand, Verpackung, Gefahrenübergang 1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer. 2. Wird die Verladung oder Beförderung der Waren aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Waren nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Waren für geeignet erachteten Massnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von drei Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. 3. Die Kosten der Verpackung trägt der Käufer. Eine Rücknahme erfolgt nicht. 4. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. 5. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. IV. Gewährleistung 1. Bei berechtigter, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigter Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz; statt dessen sind wir berechtigt nachzubessern. Nur wenn wir diesen Pflichten nicht nachkommen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir auf Schadensersatz nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. 2. Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. 3. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen. Ersatz sonstiger Schäden aus der Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen ist ausgeschlossen. Ein Recht auf Wandlung bleibt ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich uns gegenüber, seine Kunden über den ordnungsgemäßen Gebrauch der Ware und über die Gefahren bei Nichtbeachtung aufzuklären. V. Gewerbliche Schutzrechte Erfolgt die Herstellung und Lieferung der Ware aufgrund von Vorgaben des Käufers, wie z.B. durch Vorlage von Mustern, Zeichnungen, Proben etc., so haftet der Käufer dafür, dass durch die Verwendung der Vorlagen keine gewerblichen oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollte ein Dritter uns gegenüber entsprechende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, geltendmachen, so hat uns der Käufer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. C. Allgemeine Haftungsbegrenzung Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. D. Sonstiges 1. Ausfuhrnachweis Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen vom 03.10.1990 ansässig ist (aussengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Waren ab oder befördert oder versendet er sie in das Aussengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis zu erbringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. 2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EG-Mitgliedstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EG durchführt. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. 3. Anzuwendendes Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf. E. Teilwirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht berührt, in einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. |